Betriebliche (Online)-Unterweisungen
Regelmäßige Unterweisungen
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend unterweisen zu den Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Die Schwierigkeit: Geschäftsführungen und weitere unternehmensverantwortlichen Personen sind häufig so stark beansprucht, dass für die Unterweisung der Beschäftigten
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- bei Veränderung in den Aufgabenbereichen
- nach Unfällen
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
schlichtweg keine Zeit bleibt. Wie gut, dass der Gesetzgeber die betriebliche Unterweisung auch durch externe Experten zulässt. Die Überweisungen lassen sich also durch betriebsfremde Spezialisten durchführen.
Arbeitssicherheit beginnt mit Kommunikation
Sollten Sie eine ansprechende Unterweisung halten wollen, sich jedoch dafür noch nicht ausreichend sicher fühlen, sind Sie bei uns genau richtig – denn in unserem Workshop machen wir Sie fit und sattelfest dafür. Die Akzeptanz und das Verständnis für die hohe Bedeutung von Arbeitssicherheit beginnen immer mit einer klaren Kommunikation, sprich der präzisen Unterweisung.
Themen:
Individuell zu vereinbaren
Teilnehmeranzahl
min. 6 Teilnehmer
Kosten
275,00 EUR / Tag, zzgl. 19% MwSt. je Teilnehmer als ONLINE-Schulung
Dieses Seminar können Sie auch als Inhouse-Schulung buchen.
Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:
- Unterweisung über die allg. Pflichten des Beschäftigten
- Unterweisung Einsatz von Lastaufnahmemitteln
- Unterweisung Ladungssicherung
- Unterweisung Gefahrguttransport / Kleinmengenregelung
- Unterweisung persönliche Schutzausrüstung
- Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
- Unterweisung Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
- Hygieneunterweisung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
- Unterweisung Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005 (bisher: BGR 117)
- Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings)
- u. v. m.
Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen
Die überwiegende Anzahl von Arbeitsunfällen beruht auf menschlichem Fehlverhalten, das auf keinen Fall zu verwechseln ist mit menschlichem Versagen. Umso entscheidender für die Vermeidung von Unfällen oder Störfällen ist es, beim Verhalten der Mitarbeitenden anzusetzen.
Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen die Beschäftigten ausreichend und angemessen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (z. B. Betriebsarzt oder SiFa / FaSi) unterweisen zu lassen.
Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen
Zweck der Unterweisung ist, dass die Beschäftigten eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennen und umgehend entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln. Voraussetzungen für ein sicherheitsgerechtes Verhalten sind somit:
- Die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz.
- Die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten.
- Die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften), um die Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Zeitpunkte von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle nachfolgenden Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Frist vor für die Wiederholungsunterweisung. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.
Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor.
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) beispielsweise muss die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1). Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und anschließend mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.
In der betrieblichen Praxis haben sich auch häufige Kurzunterweisungen (Toolbox-Meetings) bewährt, wie sie im SSC (Sicherheits-Certifikat-Contraktoren, ein Verfahren zur Zertifizierung eines Sicherheits-Managements) gefordert werden. Die Kurzunterweisen dienen dazu, bereits bekannte Themen aufzufrischen und aktuell zu halten.
Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen
Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen die Unterweisungspflicht.
Werden beispielsweise mehrere rechtlich voneinander getrennte Unternehmen gemeinsam oder zeitgleich auf einer Baustelle tätig, haben alle Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten (Unterweisung Baustelle, § 8 ArbSchG). Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich unter anderem aus:
- § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten
- § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 6 Störfallverordnung
Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung
Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt im Regelfall mündlich durch den Arbeitgeber oder betriebliche Aufsichtsorgane, die zu spezifischen Fachthemen die Fachkompetenz von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa / FaSi) einholen.
Der Unterweisende soll lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. Zumeist findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen und Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen.
Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch tatsächlich verstanden hat (sprachlich und intellektuell). Mitunter empfiehlt sich, einfache Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.
Im Einzelfall können wir betriebliche Unterweisungen auch Online anbieten. Bitte sprechen Sie uns bezüglich einer individuellen Online-Unterweisung direkt an.
Dauer
60 bis 120 Minuten
Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keinen nachweislichen Beweis der Teilnahme an der Unterweisung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben über die Teilnehmer, den Inhalt sowie den Zeitpunkt und die Dauer der durchgeführten Unterweisung einschließlich abschließender Bestätigung durch die Unterschrift der Unterwiesenen.
Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.
Anfrage
Nach erfolgter Buchungsanfrage bekommen Sie von uns eine Rechnung für die von Ihnen gebuchte Veranstaltung. Nach Eingang des Rechnungsbetrages erhalten Sie die Buchungsbestätigung für die Teilnahme an der Schulung / Seminar.
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingenen (ABG)