Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für das Sicherheits- und Gesundheitsmanagement in Ihrem Unternehmen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Beurteilung regelmäßig durchzuführen, zu aktualisieren und zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von externen fachkundigen Personen durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.

Rechtliche Vorschriften:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Biostoffverordnung
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • DGUV Vorschrift 1
  • DGUV Vorschrift 2
  • Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

In 7 Schritten zur Gefährungsbeurteilung

1

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen

2

Ermitteln der Gefährdungen

3

Beurteilen der Gefährdungen

4

Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen

5

Maßnahmen durchführen

6

Wirksamkeit überprüfen

7

Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Definition der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind.

Das Ziel ist, mögliche Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu identifizieren und ihnen präventiv entgegenzuwirken. Damit sollen Arbeitsunfälle vermieden bzw. entschieden vermindert werden.

Wer ist in der Pflicht?

Die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation ergeben sich rechtlich aus den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie aus diesen Verordnungen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbmedVV)
  • Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV)
  • Bildschirmarbeits-Verordnung (BildscharbV)
  • Biostoff-Verordnung (BiostoffV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Künstliche optische Strahlungs-Verordnung (OStrV)
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Lastenhandhabungs-Verordnung (LastenhandhabV)
  • Mutterschutz-Richtlinienverordnung (MuschRLV)

Wer führt die Dokumentation durch?

Für die regelmäßige Erstellungen der Dokumentationen ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verantwortlich, in der Konsequenz also der Arbeitgeber. Da der Arbeitgeber als Person im Regelfall nicht über die erforderliche fachliche Expertise verfügt, sollte er bzw. sie unbedingt externe fachkundige Unterstützung hinzuziehen. Diese liefern (w/m/d):

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • der Sicherheitsbeauftragte.
  • der Betriebsarzt.
  • der zuständige Vorgesetzte.
  • weitere Spezialisten.

Wann müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden?

Grundsätzlich muss eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt werden. Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird.

Grund für eine Aktualisierung können unter anderem sein:

  • Verwendung neuer Arbeitsstoffe
  • Veränderung von Arbeitsmitteln und Maschinen
  • Änderungen von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen
  • Änderungen von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen
  • Änderungen der Arbeitsorganisation
  • Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten
  • Auftreten von Belastungen und Beschwerden
  • Änderung von Vorschriften

Eine Beurteilungsdokumentation muss geändert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen für den Beschäftigten ändern.